Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vaihinger GmbH

1.    Geltungsbereich
1.1    Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen der Vaihinger GmbH (im Folgenden Verwender genannt) gegenüber Dritten (im Folgenden Kunden genannt).

1.2    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Verwender ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verwenders gelten auch dann, wenn er entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3    Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Sie sind jederzeit über die Homepage www.sanomat.com einsehbar oder können auf Nachfrage übermittelt werden.


2.    Angebote und Vertragsabschluss
2.1    Angebote des Verwenders sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Nach einer Bestellung des Kunden, welche als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, kann dieses vom Verwender innerhalb von 2 Wochen angenommen werden. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose Ausführung der beauftragten Leistung. Geringfügige, den Vertragszweck nicht gefährdende und technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich der Verwender auch nach Bestätigung des Auftrages vor.

2.2    Für einen Vertragsschluss mittels des Ersatzteilshops auf der Homepage des Verwenders gelten folgende Sonderregelungen:

a.    Bestellungen über den Shop sind nur mittels vorheriger Freigabe möglich. Die Freigabe geschieht manuell, dies dient dem Ausschluss von Bestellungen durch Verbraucher.
b.    Der Kunde kann aus dem Sortiment des Verwenders Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ oder direkte Eingabe der Artikelnummer in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Absenden der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert hat.
c.    Der Verwender schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde auf Wunsch ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung stellt keine verbindliche Vertragsannahme dar. Sie dient lediglich der Dokumentation für den Eingang der Bestellung. Der Vertrag kommt erst durch Abgabe der Annahmeerklärung des Verwenders zustande. Dieses erfolgt in Form einer Auftragsbestätigung oder der vorbehaltlosen Lieferung und Leistung. Die übermittelten Daten werden gemäß den Bestimmungen der DSGVO gespeichert.

2.3    Preisangaben gelten nur bei vollständiger Auftragserteilung und Auftragsausführung. Im Rahmen dessen werden Kosten für Verpackung und Versand ermittelt.

2.4    Technische Daten einschließlich Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Angaben in den Verkaufsunterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

2.5    Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Lieferungen und Leistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders.

2.6     Soweit Lieferungen in oder Zahlungsverkehr mit Ländern außerhalb der Europäischen Union bzw. durch mit der europäischen Union assoziierter Länder erfolgen sollen, steht jeder Vertragspartei ein Rücktrittsrecht zu, falls die Lieferung oder Zahlung von einer Beschränkung des Außenhandels betroffen ist. Sollten für einen Kunden aus Ländern außerhalb der europäischen Union bzw. mit der europäischen Union assoziierter Länder gleichartige Hindernisse bestehen, so steht jeder Partei ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu.

2.7    Ist eine Lieferung oder Zahlungsverkehr mit Ländern, außerhalb der Europäischen Union bzw. mit der europäischen Union assoziierten Ländern, mit besonderen Risiken oder Härte verbunden, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren, so hat jede Vertragspartei gleichfalls ein Rücktrittsrecht. Sollten für einen Kunden aus Ländern außerhalb der Europäischen Union bzw. mit der europäischen Union assoziierter Länder gleichartige Risiken oder Härten bestehen, so steht jeder Vertragspartei ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu.


3.    Überlassene Unterlagen
    Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Form. Überlassene Kalkulationen, Pläne und Unterlagen bleiben Eigentum des Verwenders. Der Verwender behält sich Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Zeichnungen, Werkstücken, Modellen, Software, Abbildungen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmitteln vor. Diese dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte zugänglich gemacht oder im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Kunden selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Sollte kein Vertrag zustande kommen, sind diese Unterlagen unverzüglich zu vernichten oder an den Verwender zurückzusenden.


 

4.    Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1    Der Kunde hat dem Verwender alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sollte es aufgrund mangelnder oder falscher Information zu Falsch- oder Fehllieferungen und/oder unerwarteter Umsetzungsproblemen kommen, ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Arbeitsleistungen des Verwenders sind zu vergüten.

4.2    Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Patent-, Muster-, Marken- oder ähnliche Rechte Dritter verletzt, hat der Kunde den Verwender von Ansprüchen Dritter freizustellen.

4.3     Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben auch im Anschluss vorenthalten.


5.    Lieferzeiten und Vertragserfüllung
5.1    Der Verwender ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit diese geschlossene und für den Kunden nutzbare Teile des Vertragsgegenstandes darstellen.

5.2    Vom Verwender in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Lieferzeit und -termine sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder insoweit Versandbereitschaft gemeldet ist.

5.3    Eine vereinbarte oder in Aussicht gestellte Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verwenders. Hat der Verwender zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung bei einem Lieferanten Waren oder Materialien bestellt und soll aus dieser Bestellung die Weiterlieferung an bzw. die Verarbeitung für den Kunden erfolgen, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten, wenn er seinerseits nicht oder nicht richtig beliefert wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn dem Verwender hinsichtlich der Auswahl des Lieferanten ein Verschulden zur Last fällt.

5.4    Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen oder Lieferungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt bei Eintritt außerhalb des Einflussbereich des Verwenders liegender unvorhersehbarer Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten des Verwenders eintreten. Der Verwender wird den Kunden über den Eintritt einer solchen Verzögerung unverzüglich unterrichten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist der Verwender von der Lieferverpflichtung frei, vorausgesetzt, er hat den Kunden hierüber unverzüglich benachrichtigt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwender zurücktreten.

5.5    Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Etwaige Lagerkosten trägt der Kunde.

5.6    Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund von nicht unter Ziff. 4.4 fallenden Umständen, die der Verwender zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, kann der Kunde vom Vertrag erst nach einer erfolglosen Fristsetzung von drei Wochen, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung zurücktreten.

5.7    Verladung und Versand erfolgen, sollten keine anderen schriftlichen Abreden getroffen werden, unfrei, nicht versichert und auf Gefahr des Kunden, ab dem Werk des Verwenders. Eine Lieferpflicht des Verwenders ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Rückstand ist.

5.8    Der Verwender weist darauf hin, dass er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Rücknahme der Transportverpackungen verpflichtet ist, er die mit dem Rücktransport verbundenen Kosten aber nicht zu tragen hat.

5.9    Der Verwender ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen volle Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen, wenn es sich um Erstkunden handelt, eine Lieferung in das Ausland vereinbart wurde oder ihm Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet erscheinen. Wenn Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Fristsetzung nicht erbracht werden, ist der Verwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.10    Soll die Ware kraft individueller Vereinbarung der Parteien nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme, soweit möglich, im Werk des Verwenders. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.


6.    Preise- und Zahlungsbedingungen
6.1    Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Bestellte Muster sind in voller Höhe zu bezahlen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

6.2    Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Durch etwaige Überschreitung der Lieferfrist wird dieser Vorbehalt nicht aufgehoben.

6.3    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Der Kaufpreis ist in EURO zu entrichten, das Wechselkursrisiko trägt der Kunde.

6.4    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungsstellung zahlbar. Anfallende Bankgebühren für Überweisungen und andere Zahlungsvorgänge hat der Kunde vollumfänglich selbst zu tragen.

6.5    Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Der Verwender ist berechtigt, alle anfallenden Einzugsspesen in Rechnung zu stellen. Eine diesbezügliche Rechnung ist sofort fällig. Es besteht keine Verpflichtung des Verwenders, Schecks oder Wechsel anzunehmen.

6.6    Für Kostenvoranschläge betreffend einer Reparatur wird ein Entgelt in Höhe von 75,00 € zzgl. MwSt. und eventuell anfallenden Transportkosten erhoben. Das Entgelt entfällt bei Beauftragung der Reparatur oder Neukauf. Sollten Gewährleistungsrechte durch den Verwender anerkannt werden entfallen diese Kosten ebenso.

6.7    Der Mindestbestellwert beträgt 50,00 € ohne Versandkosten und ohne MwSt. Sollte ein solches Angebot trotzdem von uns angenommen werden, wird ein Mindermengenzuschlag von 10,00 € erhoben. Bestellwert und Mindermengenzuschlag dürfen zusammen nicht über 50,00 € (ohne Versandkosten und ohne MwSt.) betragen.

6.8    Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Verwender für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 6 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens und weitergehender gesetzlicher Rechte bleibt vorbehalten.

6.9    Zahlungen des Kunden werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Der Verwender ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Kunden eintritt oder dieser sich in Zahlungsverzug befindet. Dies gilt nicht bei Zahlungsverzug hinsichtlich einer, im Verhältnis zum Auftragsvolumen mit dem Kunden, geringfügigen Forderung.

6.10    Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


7    Mängelgewährleistung
7.1    Sind die gelieferten Gegenstände mit einem Mangel behaftet, der ihren Wert zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert und deren Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so sind Gewährleistungsansprüche bei Fremdprodukten zunächst gegen den Hersteller geltend zu machen. Gegenüber dem Verwender können bei Fremdprodukten Gewährleistungsansprüche erst geltend gemacht werden, wenn der Hersteller die Gewährleistung verweigert, unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist. Bei Eigenprodukten kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Nach Wahl des Verwenders kann anstelle der Nachbesserung eine Ersatzlieferung erfolgen. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens zwei Mal fehl, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung löst für den Kunden keine Kosten aus. Erhebt der Kunde eine unberechtigte Mängelrüge, hat er dem Verwender die Kosten zu erstatten, die entstehen, weil der Verwender seine Gewährleistungspflicht prüfen muss.

7.2    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verwenders den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.3    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunde oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7.4    Soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Gefahrübergang bzw., soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet der Verwender bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist. Verhandlungen über das Bestehen oder den Umfang der Gewährleistungsansprüche führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung.

7.5    Etwaige Mängel sind dem Verwender unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind in diesem Fall innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige nicht rechtzeitig, kann der Kunde hinsichtlich des gerügten Mangels keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen.

8    Eigentumsvorbehalt
8.1    Lieferungen des Verwenders erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsübergang findet erst mit Erfüllung der Zahlungsansprüche des Verwenders aus der Lieferung statt.

8.2    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Verwenders. Dies gilt auch dann, wenn der Verwender einzelne oder sämtliche Rechnungen in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Im Verhältnis zu diesen Kunden gilt ein Herausgabeverlangen nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.3    Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Gegenstände untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in Höhe des Kaufpreises mit dem Verwender an diesen ab. Der Verwender nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung bis zum Widerruf durch oder Einstellung seiner Zahlungen an den Verwender für dessen Rechnung einzuziehen. Wird Vorbehaltsware im Zusammenhang mit Waren oder Gegenständen, die im Eigentum Dritter stehen weiterveräußert, gilt die Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verwender und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises als abgetreten. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände gepfändet, hat der Kunde dies dem Verwender unverzüglich mitzuteilen und gleichfalls unverzüglich dem Pfandgläubiger Mitteilung vom Eigentumsvorbehalt zu machen.

8.4    Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese rechtzeitig beim Verwender anzumelden und die Kosten dafür zu tragen.

8.5    Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verwenders. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt der Kunde auch solche Forderungen an den Verwender ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verwender nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

8.6    Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er auch im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr berechtigt, über die Gegenstände zu verfügen. Der Verwender ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen an den Verwender zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.

8.7    Der Verwender verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


9    Haftung
9.1    Vorbehaltlich nachstehender Regelungen sind Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

9.2    Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 8.1 gelten nicht,

a.     soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders oder dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
b.    bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf, wobei in diesem Fall der Schadensersatz ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
c.    in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d.    soweit der Sachmangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) schriftlich übernommen wurde.

9.3    Schadensersatzansprüche, die dem Kunden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. In den Fällen nach Ziffer 8.2 verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.


10    Sonstiges
10.1    Der Kunde hat den Liefergegenstand bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Hierzu stellt der Kunde den Verwender von etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten sowie diesbezügliche Ansprüche Dritter frei.

10.2    Die vorstehenden Freistellungsansprüche des Verwenders gemäß Ziffer 9.1 verjähren nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach endgültiger Beendigung der Gerätenutzung. Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Zugang einer schriftlichen Benachrichtigung über die Beendigung der Gerätenutzung an den Verwender zu laufen. Im Falle der Weitergabe des Liefergegenstandes an gewerbliche Dritte ist der Kunde verpflichtet, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Zuwiderhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Kunden hinsichtlich des betreffenden Liefergegenstandes.

10.3    Änderungen oder Ergänzungen von Vertragsverhältnissen, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

10.4    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

10.5    Soweit es verschiedene Sprachfassung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen gibt, ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung wirksam. Die übrigen Sprachfassungen dienen nur zur Information. Die englischsprachige Fassung wesentlicher deutscher Gesetze findet sich unter:https://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_translations.html

10.6    Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Limburg an der Lahn vereinbart. Der Verwender kann Ansprüche aber auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden geltend machen. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. Als Erfüllungsort für Ansprüche aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz des Verwenders vereinbart.

10.7    Der nach diesen Bedingungen jeweils geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsparteien durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

Stand: März 2020